TuS 1904 Weinbach e.V.

Unser Verein mit Herz für die ganze Familie

Der Verein

Informationen zum TuS

Nach BGB

Sportbetrieb/ Organisation/ Personal
Vorstandssprecher

Kornel Trojak
Forsthausstr. 18
35796 Weinbach
Tel: 0177/9416279

Dokumentation/ Kommunikation/ Information

Jonathan Heil
Langschiedstr. 9
35796 Weinbach

Mitgliederwesen

Tim Kratzheller
Pfortengasse 1
35796 Weinbach

Finanzen/ ReWe/ Administration

Sebastian Ketter
Langschiedstr. 10
35796 Weinbach

Verwaltung Liegenschaften

Timo Rosenkranz
Freiherr-vom-Stein-Straße 11
35796 Weinbach

Gerrit Eichler
Goethestraße 3
35796 Weinbach

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Satzung des Turn- und Sportvereins 1904 e.V. in Weinbach

 

Name und Sitz des Vereins

§ 1

(1)  Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1904 Weinbach e.V. (TuS 04).

(2)  Er hat seinen Sitz in 35796 Weinbach (OT Weinbach) und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(3)  Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Limburg

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2)        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)       Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Grundsätze des Vereins

§ 3

(1) Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.

(2) Die Farben des Vereins sind Blau – Gelb.

Mitgliedschaft

§ 4

(1) Der Verein hat:

  1. Ehrenmitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  4. aktive Mitglieder über 18 Jahre

(2)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, mündliche Anmeldungen haben keine Rechtsverbindlichkeit. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Bei Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die mit 2/3 Mehrheit über Aufnahme oder Nichtaufnahme beschließt.

(4)  Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Zur Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(5)  Ehrenmitglied kann nur derjenige werden, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat und vom Vorstand hierzu ernannt wird. Ehrenmitglieder sind unter Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten nur von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(6)  Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu befolgen.

(7)  Die Mitgliedschaft erlischt:

(7.1)  durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals erfolgen kann, in dem das Kündigungsschreiben beim Vorstand eingeht,

(7.2)  durch den Tod und

(7.3)  durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
  2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Verbandsrichlinien,
  3. wenn sich das Vereinsmitglied durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens verhält, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
  4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

Beiträge der Mitglieder

§ 5

 

(1)  Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2)  Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen hinausgehen.

(3)  Umlagen können erhoben werden, bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(4)  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE47ZZZ00000409530
Und der Mandatsreferenz #Mitgliedsnummer jährlich zum 01.Oktober ein.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Einrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.

(6)  Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.10. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(7)  Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

Organe des Vereins

§ 6

     Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 § 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung  zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher in vereinsüblicher Weise bekanntzumachen (Aushang im Vereinskasten u.a.). Dies gilt sinngemäß für alle Mitgliederversammlungen.

(2)  Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den Vorstand,
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungen,
  5. Beschlussfassung über Anträge,
  6. Neuwahlen,

(3)  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

(4)  Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung nach der von ihm zu Beginn der Versammlung bekanntzugebenden Tagesordnung. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können jedoch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes als Versammlungsleiter vorher bestellen. Jedes Mitglied hat das Recht, unter Beachtung der von dem Versammlungsleiter gehandhabten Ordnung, mitzusprechen und Anträge zu stellen.

(5)  Stimm- und wahlberechtigt sind grundsätzlich nur die persönlich erschienen Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Genehmigung der Mitgliederversammlung kann jedoch ein nicht erschienenes Mitglied gewählt werden, wenn sein Nichterscheinen begründet ist und feststeht, daß es die Wahl annimmt. Zur Beschlussfassung ist allgemein die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen verlangen die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

(6)  Außergewöhnliche Beschlüsse von entscheidender Tragweite müssen von dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

(7)  Die Abstimmung in den Mitgliederversammlungen, insbesondere die Wahl des neuen Vorstandes, sind in der Regel geheim und mit Stimmzettel durchzuführen. Sie können jedoch durch Akklamation durchgeführt werden, wenn keines der erschienen wahlberechtigten Mitglieder widerspricht.

(8)  Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung können nur dann angefochten werden, wenn bei derselben nicht satzungsgemäß verfahren worden ist und wenn bei der Abstimmung ungehörige Beeinflussung stattgefunden haben. Über einen Anfechtungsantrag, der von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein muss, hat eine vom Vorstand sofort einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung zu entscheiden.

(9)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt:

  1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
  2. wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird, ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 21 Tagen verpflichtet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitglieder

Der Vorstand

§ 8

 (1)  Der geschäftsführende Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus den Leitern folgender Geschäftsbereiche:

  1. Geschäftsbereich Sportbetrieb - Organisation - Personal
  2. Geschäftsbereich Finanzen - Rechnungswesen - Administration
  3. Geschäftsbereich Dokumentation - Kommunikation - Information
  4. Geschäftsbereich Verwaltung - Liegenschaften
  5. Geschäftsbereich Mitgliederwesen

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. den Beisitzern
  2. den Abteilungsleitern

(2)  Der geschäftsführende Vorstand ist jederzeit berechtigt, weitere Personen für die einzelnen Geschäftsbereiche vorzuschlagen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gleichberechtigt, wobei die Anzahl der Mitglieder unerheblich ist.

(3)  Die Geschäftsbereichsleiter erarbeiten eine Geschäftsordnung. Dies regelt Einzelheiten insbesondere über:
- Die Aufgabenverteilung in den einzelnen Geschäftsbereichen
- Die Einberufung und Durchführung der Vorstandsversammlung
- Die Stellvertretung im Vorstand
- Die Berufung zum Sprecher des Vorstands

(4)  Die Geschäftsbereichsleiter sind im Rahmen der dem Geschäftsbereich übertragenen Aufgaben für ihren Bereich eigenverantwortlich zuständig. Die Geschäftsbereichs-leiter werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(5)  Bei Ausscheiden eines Geschäftsbereichsleiters wird dessen Bereich kommissarisch, bis zur nächsten Wahl, von den übrigen Geschäftsbereichsleitern verwaltet. Der Vorstand kann sich ebenso aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Zur Erfüllung der Aufgaben in den Geschäftsbereichen können von den Geschäftsbereichsleitern, Vereinsmitglieder für Sonderaufgaben eingesetzt werden.

(6)  Der Vorstand ist regelmäßig einzuberufen, ein Sitzungsprotokoll ist anzufertigen.

(7)  Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung drei Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(8)  Die Beisitzer des erweiterten Vorstands werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

(9)  Zur Unterstützung des Vorstandes bei kulturellen, gemeinnützigen und sonstigen Veranstaltungen, ist ein Ausschuss bestehend aus mehreren Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(10)  Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(11)  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. (10) beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

(12)  Der Vorstand wird ermächtigt, über Aufwendungsersatzansprüche (z.B. Reisekosten) von den für den Sportbetrieb tätigen Mitgliedern zu entscheiden. Ein grundsätzlicher Aufwendungsersatzanspruch für die im Sportbetrieb tätigen Mitglieder besteht nicht.

 

Fachabteilungen

§ 9

(1)    Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Fachabteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

(2)    Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und haben bei wichtigen Entscheidungen dessen Genehmigung einzuholen. Die Abteilungsleiter werden alljährlich von den Abteilungen gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Erforderlich werdende Veränderungen innerhalb eines Jahres kann der Vorstand selbstständig vornehmen.

(3)    Für die Fachabteilungen kann der Vorstand einen Trainer oder Übungsleiter einsetzen. Die Einsetzung dieser Trainer oder Übungsleiter richtet sich nach dem Erfordernis.Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Dieser kann sie daher jederzeit entlassen und durch andere Personen ersetzen.

(4)    Die Abteilungsleiter sind im Rahmen ihrer Abteilung für den normalen Geschäftsverkehr, wie Spielabschlüsse, Mannschaftsaufstellungen, Mitteilungen an die Fachverbände usw. für den Verein zeichnungsberechtigt. Zu Spielabschlüssen außerhalb der Pflichtspiele ist stets dann die Genehmigung des Vorstandes notwendig, wenn diese Abschlüsse eine finanzielle Belastung des Vereins bedeuten.

(5)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(6)    Sämtliche Mitglieder haben das Recht, sich in allen von dem Verein betriebenen Sportarten zu betätigen und hierfür die Geräte und sonstige Einrichtungen des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden unendgeldlich zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Satzungen zu befolgen und die Beschlüsse der Mitglieder-versammlungen und des Vorstandes sowie die Anordnungen der Mitglieder desselben zur Ausführung zu bringen, soweit diese innerhalb ihrer Rechte handeln. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Zweck und die Würde des Vereins gefährden könnte.

 

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 § 10

 

(1)  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2)  Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und seiner Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden an [Empfänger mit Adresse … Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse].

(3)  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4)  In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Strafbestimmungen

§ 11

(1)  Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 3 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt.

(2)  Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. ihm gegebene Anordnung nicht befolgt, sich unsportlich und unkameradschaftlich benimmt oder auf andere Art die Würde des Vereins schädigt, nach Anhörung des Betroffenen zu bestrafen. Je nach Grad der Verfehlung kann ihm auf Beschluss des Vorstandes ein Verweis erteilt, eine Geldstrafe auferlegt oder seine Mitgliedschaft aberkannt werden.

(3)  Bei einem Ausschluss aus dem Verein hat er jedoch das Recht, die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung anzurufen, die den Beschluss des Vorstandes wieder rückgängig machen kann. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel innerhalb der gegebenen Frist an die Mitgliederversammlung zulässig.

Auflösung

§ 12

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Verzichtet der Landessportbund hierauf, so ist im Falle der Auflösung das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Weinbach zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Die Gemeinde Weinbach ist verpflichtet, diese Vermögen ungeschmälert einem sich neu gründenden Turn- und Sportverein unentgeltlich zu übertragen.

Vereinsauszeichnungen

 

des Turn- und Sportverein Weinbach 1904 e.V.

 

§ 13

(1)       Vereinsauszeichnungen werden verliehen:

  1. Vereinsehrennadel in: Bronze
  2. Vereinsehrennadel in: Silber
  3. Vereinsehrennadel in: Gold

 

(2)       Die Verleihungen der Auszeichnungen erfolgt durch den Gesamtvorstand unter Beachtung folgender Richtlinien:

            Die Ehrungszeiten gelten für alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

            Die Vereinsehrennadel in Bronze kann verliehen werden:

  1. für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein
  2. an Mitglieder für verdienstvolle Vereins- und Verbandstätigkeit
  3. für hervorragenden Einsatz als Spieler

Die Vereinsehrennadel in Silber kann verliehen werden:

  1. für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein
  2. für hervorragende und verdienstvolle Vereins- und Verbandsarbeit
  3. für langjährigen hervorragenden Einsatz als Spieler oder Schiedsrichter

Die Vereinsehrennadel in Gold kann verliehen werden:

  1. für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein
  2. für besonders hervorragende und verdienstvolle Tätigkeit an führender Stelle im Verein

(3)       Der Vorstand kann Auszeichnungen gegebenenfalls entziehen. Dem Betroffenen ist der Beschluss schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

Weinbach, den 25.03.2017                            Turn- und Sportverein Weinbach 1904 e.V.

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Aufnahmeantrag

 

An den Vorstand des
TuS 1904 Weinbach e.V.
Forsthausstr 18
35796 Weinbach

Name:

 

Geb. Datum

 

Vorname:

 

Telefon:

 

Straße/H.Nr:

 

E-Mail:

 

PLZ/Ort:

 

Aktiv/Passiv:

 

 

 

Die Aufnahme wird für die folgende Sportart/Abteilung beantragt: 

 

Fußball Senioren

 

 Tischtennis

 

Fußball Alte Herren

 

Gymnastik

 

Fußball Jugend

 

Kinderturnen

 

 

 

 

 

Folgende Familienmitglieder sind bereits Mitglied des Turn- und Sportverein Weinbach 1904 e.V.:

 

 

 

 

 

Durch die Unterschrift werden die gültigen Satzungen, Ordnungen, Beiträge und eventuelle Zusatzbeiträge des TuS 1904 Weinbach e.V. sowie seiner Abteilungen als verbindlich anerkannt. Die Satzung kann bei dem Vereinsvorstand jederzeit eingesehen oder unter http://www.tus-weinbach.de/ heruntergeladen werden.

 

Der Unterzeichner erklärt durch seine Unterschrift, dass er für den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch haftet.

 

Mit der Speicherung, Übermittlung und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wird das Einverständnis erklärt. Es besteht für das Vereinsmitglied jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten zu erhalten.

 

Weinbach, den ___________________________

 

 

Unterschrift: _____________________________

 

(Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter unter dem nächsten Absatz erforderlich)

 

 

Bei der Aufnahme Minderjähriger:

 

 

Wir geben unsere Zustimmung als gesetzliche Vertreter zur Aufnahme in den Verein und haften diesem gegenüber für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Sofern diese Unterschrift von nur einer Person geleistet wird, bestätigt diese ausdrücklich, dass Alleinvertretungsberechtigung besteht.

 

 

Weinbach, den _________________________

 

 

Unterschrift: ___________________________          ______________________________ 

 

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen an:

Zahlungs-Empfänger

TuS 1904 Weinbach e.V./ Forsthausstr.18, 35796 Weinbach

Gläubiger-ID-Nr. DE47ZZZ00000409530    Mandatsreferenz: Mitgliedsnummer          

 

Kontoinhaber:

 

Name:

Vorname:

PLZ:

Straße:

Konto.Nr.

Bankleitzahl:

IBAN: 

BIC:

 

Name der Bank:

Einzugs-ermächtigung

Ich/Wir ermächtigen den TuS 1904 Weinbach e.V. die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift vom o.g. Konto einzuziehen

Mandat für Einzug von SEPA-Basis-Lastschrift:

Ich/Wir ermächtigen den TuS 1904 Weinbach e.V. Zahlungen vom o.g. Konto mittels Lastschrift  einzuziehen. Zugleich weise/n ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die vom TuS 1904 Weinbach e.V. auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unseren Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.         

_______________________________   ______________________________________

                   Ort, Datum                                                                                 Unterschrift des/der Kontoinhaber

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag besteht seit dem Jahr 2009:

Erwachsene ab 18 Jahren                72,00 €                Passives Mitglied                39,00 €

Kinder/Jugendliche bis 18               36,00 €

Familienbeitrag                            144,00 €

Der Beitragssatz für Erwachsene und Familien kann durch Ableistung von 10 Arbeitsstunden pro Jahr und Mitglied -jeweils um max. 24,00 €- reduziert werden. 

 

(Max. Reduzierung für Erwachsene 24,00 € sowie für Familien 2 x 24,00 €, also max. 48,00 €).

Beitragsordnung TuS 1904 Weinbach e.V.

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder nach § 5 der Satzung.

§ 2 Höhe der Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages.
  2. Die festgesetzten Beträge werden für das laufende Jahr erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.

§ 3 Beiträge (Stand 2009)

 

Mitgliedsform

Beitragshöhe pro Jahr

1

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

36 €

2

Erwachsene (über 18 Jahre) aktiv

72 €

3

Erwachsene (über 18 Jahre) passiv

39 €

4

Familienbeitrag (Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaft inkl. aller im Haushalt lebender Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre)

144 €

§ 4 Beitragsermäßigung

  1. In der Mitgliedsform 2 kann durch die Ableistung von 10 Helferstunden die Beitragshöhe um 24 € ermäßigt werden.
  2. In der Mitgliedsform 4 kann durch die Ableistung von je 10 Helferstunden des Ehepaares die Beitragshöhe um zweimal 24 € (48€) ermäßigt werden.

§ 5 Mitgliederstatus für die Beitragsberechnung

  1. Jugendliche die im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollenden, werden im darauffolgenden Quartal in die Mitgliedsform 2 (Erwachsene aktiv) überführt.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Quartal der Aufnahme in den Verein.

§ 6 Helferstunden

Als Helferstunden werden anerkannt:

  1. Die Arbeitsstunden im Rahmen der Veranstaltungen des Vereins.
    1. Theken-, Küchen- und Budendienst
    2. Reinigungsarbeiten der TuS Halle
  2. Pflege des Grundstückes incl. Sportplatz (mähen, kehren, …)
  3. Arbeitsstunden bei Veranstaltungen der Ortsvereine Weinbach (z.B. NOK) für den TuS
  4. Grundreinigung der Halle
  5. Im Rahmen von Bau- oder Renovierungsarbeiten an den Vereinsimmobilien

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Informationen für Mitglieder über den Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung

  1. Verantwortlich für die Datenverarbeitung in dem Verein Turn- und Sportverein Weinbach 1904 e.V. (im Folgenden:Verein) ist
    Marion Tim Kratzheller Pfortengasse 1, 35796 Weinbach, 
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    Stellvertreter:
    Kornel Trojak Forsthausstr. 18, 35796 Weinbach, 0177/9416279
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten (im Folgenden: Daten) seiner Mitglieder in
    automatisierter und nichtautomatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Daten: Name
    und Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern (soweit vorhanden Festnetz und Mobil) sowie -falls vorhanden - E-Mail-Adresse. Unter „Verarbeitung von Daten“ werden z.B. folgende Vorgänge verstanden: Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Verbreiten sowie Löschen von Daten (Artikel 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).
  3. Die in (2) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein und werden, wenn sie dem Verein diese Pflichtdaten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung im Sinne der DSGVO zur Verfügung stellt.
  4. Die Daten der Mitglieder werden zum Zwecke der Mitgliederverwaltung einschließlich des Beitragseinzugs verwendet. In diesem Zusammenhang werden sie Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter oder Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO und hinsichtlich der Bankverbindung Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO.
  5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende Daten dorthin:
    Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
  6. Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
    a. Hessischer Fußball Verband: Name und Anschrift, Geburtsdatum
    b. Hessischer Tischtennisverband: Name und Anschrift, Geburtsdatum
    c. Hessischer Turnerbund: Name und Anschrift, Geburtsdatum
  7. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
    Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO.
  8. Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Fußballspiele) und Mitgliederversammlungen veröffentlicht der Verein möglicherweise Fotos der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber auf seiner Homepage und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Zeitungen und Soziale Medien. Ggf. werden auch Ergebnislisten in dieser Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nicht veröffentlicht/übermittelt. Jedoch ist davon auszugehen, dass Mitglieder auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei allenfalls Name, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Zuname sowie Verein und Altersklasse. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke (siehe § 2 der Satzung) nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  9. Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  10. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  11. Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
  12. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GSDVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (1) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  13. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (1) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  14. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden. Homepage:

                                               https://datenschutz.hessen.de/

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